Satzung Förderverein
Bad Schnaittach § 1 Name, Sitz
und Stellung des Vereins (1)
Der
Verein führt den Namen
„Förderverein Bad
Schnaittach e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schnaittach.
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die
Rechtsfähigkeit erfolgt durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts. (3)
Der
Verein Ist parteipolitisch unabhängig.
(4) Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Aufgaben und
Zweck
(1)Der Förderverein Bad Schnaittach
e.V. mit Sitz in Schnaittach verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 2. AO.
Zweck des Vereins ist die
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Schwimmsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und dies sicher
zu stellen durch Maßnahmen die den Erhalt und den Betrieb des öffentlichen
Freibades in Schnaittach sicherstellen und gewährleisten. Dies beinhaltet auch
Maßnahmen zur Renovierung, Sanierung sowie Um- und Ausbaumaßnahmen des Freibades. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft (1)
Mitglieder
können Einzelpersonen, Familien, Vereinigungen. Firmen oder Betriebe, Gemeinden, Verbände oder sonstige
Institutionen oder Einrichtungen werden. (2)
Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Für nicht volljährige Personen ist die schriftliche
Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 4
Beendigung
der Mitgliedschaft (1)
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist vor
Ablauf eines Kalendervierteljahres zum Schluss des folgenden Kalendervierteljahres
schriftlich zu erklären.
Der Austritt vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt Ist ausgeschlossen.
(2)
Der
Vorstand hat das Recht, den Ausschluss eines Mitgliedes nach Anhörung des Betroffenen zu beschließen. wenn es a) trotz Aufforderung nach Ablauf von
drei aufeinander folgenden Monaten die Beiträge
nicht bezahlt
b) das Wohl und Ansehen des Vereins
schädigt oder der Satzung zuwiderhandelt
(3) Dem Ausgeschlossenen ist der
Ausschluss aus dem Verein unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an
den Vorstand zulässig.
(4) Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. . Während des Ausschlussverfahrens
ruhen sie.
§ 5 Beitrag Die Mitglieder sind
verpflichtet einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des jeweiligen Beitrags erfolgt
durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
§ 6
Organe des
Fördervereins Bad Schnaittach
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.
(2) Stimmberechtigt sind alle volljährigen
Mitglieder.
(3)
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder
auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes
und der Gründe beantragt werden.
(4)
Der
Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern
mindestens 14 Tage vorher durch eine schriftliche Einladung bekanntzugeben. Die
Einladung kann auch
innerhalb der gleichen Frist in der örtlichen Tagespresse durch Bekanntmachung
erfolgen.
(5)
Anträge
zur Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens
5 Tagen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 8
Aufgaben der
Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für
a) die Richtlinien der Vereinsaufgaben
b) die Entgegennahme des Vorstandsberichts,
des Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts
c) die Erteilung der Entlastung
d) Änderung der Satzung
e) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
f)
die
Festsetzung und die Höhe des Beitrages
g) die Beschlussfassung über Anträge
h) die Beschlussfassung über die
Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes
i)
die
Auflösung des Fördervereins Bad Schnaittach.
(2)
Zur
Abänderung der Satzung sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Der
Förderverein Bad Schnaittach wird aufgelöst, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schnaittach für die Verwendung für das
Freibad Schnaittach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Falls die Auflösung des Vereins mit der endgültigen Schließung des Freibades verbunden
ist, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schnaittach, die es
unmittelbar und ausschließlich einem anderen gemeinnützigen Zweck zuzuführen
hat. Die Wahl des anderen gemeinnützigen Zweckes wird, nach vorheriger
Rücksprache mit dem Finanzamt, durch Beschluss der bei der Auflösung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bestimmt.
§ 9
Rechnungsprüfung (1) Die Rechnungsprüfungskommission
besteht aus zwei Mitgliedern die dem Vorstand des Vereins
nicht angehören dürfen. 2) Die
Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(3) Der Rechnungsprüfungskommission obliegt
die Überwachung der Kassenführung, die Vornahme unerwarteter Kassenprüfungen
und die Prüfung der Jahresrechnung. Sie hat der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten, ihr obliegt die Antragstellung auf Entlastung des Vorstandes.
§ 10
Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus:
a)
dem
Vorsitzenden
b)
zwei
stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem
Kassier
d)
dem
Schriftführer
e)
bis
zu 5 Beisitzern.
(2) Die Vertretung des Vereins obliegt
grundsätzlich dem Vorstand. Für die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen genügt
jedoch die Unterschrift des Vorsitzenden oder einer der Stellvertreter. Eine
persönliche Haftung (m Sinne des § 42 und des § 54 BGB ist ausgeschlossen,
(3)
Der
Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt
§ 11
Aufgaben des
Vorstandes (1) Der Vorstand ist für die Erfüllung
der Aufgaben nach § 2 im Rahmen der von der
Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse verantwortlich.
(2) Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit
§ 12
Allgemeine
Bestimmungen (1) Über alle Sitzungen ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Aus der
Niederschrift muss der Inhalt der gefassten Beschlüsse ersichtlich
sein.
(2)
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Hersbruck. (3) Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
(4)
Die
Satzung wurde bei der Gründungsversammlung des Vereins am 11.02.2004
beschlossen
Die Vorstandschaft:
1. Vorsitzender: Oliver Unterburger 2. Vorsitzender: Walter Reinhold 3. Vorsitzende: Ute Löhr
Astrid Wildförster (Finanzen) Ilonka Luber (Schriftführerin)
Beisitzer:
Anita Bendrin Detlev Kirch Günther Prosch Michael Reichinger